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Statuten

Statuten des Club Bm 22-70



1. Name und Sitz

Unter dem Namen Club Bm 22-70 im Folgenden auch Verein genannt, besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Schaffhausen.



2. Zweck

Der Club Bm 22-70 bezweckt die Erhaltung und den Betrieb von eisenbahngeschichtlich interessanten Schienenfahrzeugen, vornehmlich SBB Reisezugwagen für den nationalen und internationalen Verkehr. Diese werden durch sachgemäße Renovationen und fachmännischen Unterhalt als historisch-technische Kulturgüter der Nachwelt erhalten und in betriebsfähigem Zustand der Bevölkerung auf Publikums- und Sonderfahrten, vor allem in Verbindung mit Großdampflokomotiven zugänglich und erlebbar gemacht.
Der Club ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Mit den zahlreichen Vereinen und Institutionen, welche sich um die Geschichte der historischen Eisenbahn bemühen, wird ein freundschaftliches Verhältnis angestrebt.



3. Mitgliedschaft

Der Club Bm 22-70 unterscheidet zwischen Aktiv- Passiv- und Ehrenmitgliedern. Aktiv- oder Passivmitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, im Rahmen ihrer Mitgliedschaft dem Vereinszweck zu dienen und die Vorschriften der Statuten und Reglemente zu befolgen. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat und bereit ist, den Vereinszweck nicht nur ideell und/oder finanziell, sondern auch durch persönliche Mitarbeit zu fördern. Beispiele solcher Leistungen sind: Revisions- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen, administrative Arbeiten, als Zugbegleiter dienen, etc. Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein ideell und/oder materiell unterstützen. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit.



4. Organisation und Verwaltung

Die Organe des Club Bm 22-70 sind:
Die Generalversammlung, Der Vorstand, Die Rechnungsrevisoren

4.1 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich einberufen. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über den Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.

Der Vorstand legt die Traktandenliste fest. Anträge der Mitglieder auf Traktandierung müssen schriftlich, mindestens 6 Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Außerordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden. Dies wennder Vorstand dazu einlädt, oder sofern 1/5 der teilnahmeberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich verlangen. Diesem Ersuchen ist durch den Vorstand innerhalb von 45 Tagen zu entsprechen.
Die Befugnisse der Generalversammlung sind: Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.Abnahme des Jahresberichts.Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts.Erteilung der Entlastung an den Vorstand.Festsetzung der Jahresbeiträge.Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisoren.Beschlussfassung über die Kompetenzen des Vorstandes.Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern die Hälfte der eingeschriebenen Aktivmitglieder anwesend ist. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegeben Stimmen, unter Ausschluss der leeren und ungültigen Stimmen, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Wahlen entscheidet in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

4.2 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Aktivmitgliedern; dem Präsidenten, dem Aktuar und dem Sekretär. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr. Die Beschlussfassung per Telefon oder auf dem Zirkularweg inkl. Telefax und E-Mail ist zulässig, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Über die Vorstandssitzungen wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt dessen Geschäfte im Rahmen des Tätigkeitsprogramms und des Voranschlages. Für den Verein sind nur Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt. Es gilt ausnahmslos Kollektivunterschrift zu zweien. Im Übrigen regelt der Vorstand die Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegen-heiten, die nicht der Generalversammlung oder den Rechnungsrevisoren obliegen. Er schafft dafür die geeigneten Strukturen.

4.3 Die Rechnungsrevisoren
Den Revisoren, bestehend aus 2 Personen, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen, obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und der Sitzungsprotokolle des Vorstandes. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre und ist gestaffelt so festzulegen, dass jedes Jahr die Amtsdauer eines der Revisoren abläuft. Eine Wiederwahl ist möglich.



5. Finanzen

Die Einnahmen des Club Bm 22-70 bestehen aus den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeiträgen, aus freiwilligen Spenden, aus Zuwendungen und Unterstützungen Privater und der öffentlichen Hand (Gemeinden, Kanton, Bund) aus freiwilligen Naturalleistungen der Mitglieder (siehe auch Ziff. 6), aus eventuellen Erträgen, die sich allenfalls erwirtschaften lassen, wenn Fahrzeuge der Öffentlichkeit für Publikums- und Sonderfahrten verfüg- und erlebbar gemacht werden, Fahrzeuge für Dritte gegen Entgelt renoviert oder unterhalten werden und Infrastruktur gegen Entgelt Dritten zur Verfügung gestellt wird, sowie Einnahmen aus dem Verkauf von Drucksachen und Souvenirs.

Den Mitgliedern steht kein Recht auf das Vereinsvermögen zu.



6. Verbindlichkeiten aus bestehenden Verträgen

Der Club Bm 22-70 übernimmt von Herbert Hablützel und Hans Kühni die im Namen des in Gründung gestandenen Vereins, von den SBB erworbenen RIC Reisezugwagen Bm 50 85 22-73 017-7 und 018.5 sowie den Apm 51 85 19-70 161-0 gemäss den entsprechenden Kaufverträgen vom 3. Oktober 2005 und 23. November 2005 mit allen, unter Abschnitt 4 der jeweiligen Verträge umschriebenen Verpflichtungen, sowie den von SBB Cargo erworbenen Rangiertraktor Tem III 334 gemäss dem entsprechenden Kaufvertrag vom 22. Juni 2006



7. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Club Bm 22-70 haftet nur das Vermögen des Clubs. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.



8. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenden beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende Versammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist. Bei der Auflösung des Vereins muss das ganze Vereinsvermögen einer Institution oder Vereinigung mit ähnlichen und gemeinnützigen Zielsetzungen zugeführt werden. Diese dauerhafte Zweckbestimmung des Vereinvermögens kann auch durch Beschluss der Vereinsversammlung nicht aufgehoben oder abgeändert werden.





Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 5. August 2006 in Biel/Bienne







Die Gründer:



*Herbert Hablützel *Hans Kühni *Andreas Schmid
*Unterschriften auf Original vorhanden









Der Vereinsname „Club Bm 22-70“ bezieht sich auf die Bezeichnung der Vereinseigenen Reisezugwagen, gemäss Schema des Internationalen Eisenbahnverbandes UIC.

Club Bm 22-70

ANHANG 1
zu den Statuten des Club Bm 22-70

betreffend

Eintritt, Austritt und Ausschlussaus dem Club, sowie Rechte und Pflichten von Mitgliedern.





Paragraf 3 „Mitgliedschaft“ der Statuten des Vereins „Club Bm 22-70“ wird wie folgt ergänzt:

Eintritt: Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieses an die Generalversammlung weitergezogen werden.

Austritt: Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederbeitrag ist aber immer für das ganze laufende Jahr geschuldet.

Ausschluss: Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Club schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Club ausgeschlossen werden. Der Entscheid des Vorstandes über den Ausschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung an die Generalversammlung weitergezogen werden, durch entsprechende schriftliche Mitteilung an den Präsidenten.

Rechte und Pflichten der Mitglieder: Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimm-, sowie aktiv und passiv wahlberechtigt. Sie nehmen an den Aktivitäten des Club’s teil. Die Mitglieder entrichten jährlich den Mitgliederbeitrag, wahren die Interessen des Club’s und befolgen Statuten, Reglements und Anordnungen.
Aktivmitglieder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Vereinszweck zusätzlich durch persönliches Engagement zu fördern (z.B. durch Mitarbeit bei Revisionen, im Unterhalt und im Betrieb der Wagen, in Kommissionen und Organen, oder durch anderweitige nützliche Arbeiten).



Beschluss der Generalversammlung vom 15. Dezember 2007



Schaffhausen, den 15.12.2007

Der Sekretär: Der Aktuar:



*Hans Kühni *Andreas Schmid
*Unterschriften auf Original vorhanden